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ABSCHNITT 1. 25600.3. (a) Ein Bierhersteller oder ein Biergroßhändler darf keinerlei Gutscheine anbieten, finanzieren, produzieren, sponsern, bewerben, bereitstellen oder einlösen. (b) Ein Lizenznehmer, der zum Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel berechtigt ist, darf keine Gutscheine jeglicher Art annehmen, einlösen, besitzen oder nutzen, die von … finanziert, produziert, gesponsert, beworben oder bereitgestellt werden.
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