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§ 5-55-201 – Handel mit illegalen Lebensmittelgutscheinen oder Gutscheinen. 5-55-201. Handel mit illegalen Lebensmittelgutscheinen oder Gutscheinen. (a) (1) Jede Einzelperson, Personengesellschaft, Körperschaft oder andere juristische Person, die Lebensmittelgutscheine auf eine Weise ausgibt, die nicht durch Bundesgesetze und -vorschriften oder Landesgesetze und -vorschriften zulässig ist, oder die Lebensmittelgutscheine verwendet, überträgt, erwirbt, besitzt oder ...
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